Die Verbandsspruchkammer (VSK) von Floorball Deutschland (FD) möchte aus gegebenen Anlass darauf hinweisen, dass in der Delegiertenversammlung von Floorball Deutschland am 06.09.2014 wesentliche Änderungen in der Rechtsordnung (REO) sowie der Gebührenordnung (GBO) beschlossen wurden. Um sicher zu stellen, dass die durch die VSK, SBK, RSK oder den geschäftsführenden Vorstand (als Rechtsmittelinstanz) ausgesprochenen Strafen und Geldbußen u.ä. gegen Mitglieder, Mitarbeiter oder Beauftragten der Vereine und Verbände und deren Untergliederung besser durchgesetzt werden können, wurde eine Änderung sowie eine  Ergänzung der dazu bereits vorhandenen rechtlichen Regelungen in der REO (§§ 7, 14 REO) bzw. in der GBO (§ 6a) beschlossen.  Damit besteht mit dieser Saison die Möglichkeit, dass die ausgesprochene Sanktion auch gegen den betreffenden Verein, Verband und/oder deren Untergliederung durchgesetzt werden können. Allerdings bedarf es der ausdrücklichen Aufnahme der Mithaftung in den Tenor der jeweiligen Entscheidung durch die VSK, SBK, RSK oder den geschäftsführenden Vorstand. Damit soll die zeitnahe Durchsetzung der Strafen und Geldbußen durch die zuständige Stelle im FD erleichtert werden.  Zusätzlich wurde mit der Änderung bzw. Ergänzung der jeweiligen Ordnung der unbestimmte Begriff “Offizieller” in „Mitglieder, Mitarbeiter oder Beauftragten der Vereine und Verbände und deren Untergliederung“ ersetzt.
Dazu wurden die §§ 7, 14 REO entsprechend ergänzt und lauten wie folgt:

  • 7 REO

Die Rechtspflegeorgane von FD sind befugt, verbandsintern Ordnungsstrafen und Gebühren bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 € je Einzelfall zu erlassen. Dies gilt besonders bei offensichtlich rechtsmissbräuchlich geführtem Protest oder eingelegtem Rechtsmittel aber auch bei ungehörigem Benehmen im Verfahren. Die gegen die Mitglieder, Mitarbeiter oder Beauftragten der Vereine und Verbände und deren Untergliederung durch die VSK auszusprechenden Ordnungsstrafen und Gebühren können unter gesamtschuldnerischer Mithaftung des Vereines, Verbandes und/oder deren Untergliederung ausgesprochen werden. Soll ein Helfer, Fan oder sonstiger, der nicht Angehöriger von FD, eines Vereines oder Verbandes ist, bestraft werden, wird der Verein oder Verband, der ihn eingesetzt hat, bestraft. 

  • 14 REO

Die VSK kann Strafen, Geldbußen bis 1.500,00 € je Einzelfall und weitere Maßnahmen gegen Vereine sowie gegen deren Mitglieder, gegen Verbände sowie deren Untergliederungen, Mitarbeiter oder Beauftragte aussprechen. Die gegen die Mitglieder, Mitarbeiter oder Beauftragten der Vereine und Verbände und deren Untergliederung durch die VSK auszusprechenden Strafen, Geldbußen und weitere Maßnahmen können unter gesamtschuldnerischer Mithaftung des Vereines, Verbandes und/oder deren Untergliederung ausgesprochen werden. Soll ein Helfer, Fan oder sonstiger, der nicht Angehöriger von FD, eines Vereines oder Verbandes ist, bestraft werden, wird der Verein oder Verband, der ihn eingesetzt hat, bestraft. Die VSK kann einzelne trafen miteinander verbinden.
 
In die GBO wurde ein neuer Paragraph aufgenommen:

  • 6a GBO

Die durch die Verbandsspruchkammer sowie die Kommissionen RSK und SBK auszusprechenden Strafen gegen die Mitglieder, Mitarbeiter oder Beauftragten der Vereine und Verbände und deren Untergliederung können unter gesamtschuldnerischen Mithaftung des Vereines, Verbandes und/oder deren Untergliederung ausgesprochen werden. Soll ein Helfer, Fan oder sonstiger, der nicht Angehöriger von FD, eines Vereines oder Verbandes ist, bestraft werden, wird der Verein oder Verband, der ihn eingesetzt hat, bestraft.