Bei dem Entscheidungsspiel um die Deutsche Meisterschaft 2015 zwischen dem UHC Sparkasse Weißenfels und dem MFBC Wikinger Grimma am 19. April 2015 erzielte der MFBC Grimma in den letzten Sekunden des Spiels den Führungs-/ Siegtreffer zum 2 zu 1. Das Tor wurde durch das Schiedsrichtergespann, als vor der Schlusssirene erzielt, anerkannt. Gegen die Anerkennung des Tores legte eine Betreuerin des UHC Sparkasse Weißenfels Protest ein.
Die Verbandspruchkammer wies den Protest mit Entscheidung vom 29.04.2015 (Az 002 SPRGK 2015) als unzulässig zurück, da eine Bestätigung seitens des Kapitäns als Vertreter unterblieb. Darüber hinaus stellte die entscheidende Kammer klar, dass der Protest ohnehin als unbegründet abzulehnen gewesen wäre. Denn vorliegend, so die VSK in der Entscheidung, handelte es sich um eine unanfechtbare Tatsachenentscheidung der Schiedsrichter. Allenfalls in äußerst begrenzten Sonderfällen seien Schiedsrichterentscheidung angreifbar (vgl bspw Entscheidung der VSK vom 15.04.2015 – 001 SPRGK 2015). Damit stärkt die VSK die finale Entscheidungskompetenz der Schiedsrichter.