Schiedsvereinbarung Anti-Doping für die Teilnahme am FD-Spielbetrieb
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Schiedsvereinbarung Anti-Doping für die Teilnahme am FD-Spielbetrieb
Die Schiedsvereinbarung Anti-Doping ist ein Vertrag zwischen Floorball Deutschland und den Athlet*innen. Sie regelt die Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit den für Floorball Deutschland geltenden Anti-Doping-Bestimmungen entstehen.
Alle Streitigkeiten über die Gültigkeit und Anwendung der Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem World Anti-Doping Code (WADC), dem Nationalen Anti-Doping Code (NADC), den Bestimmungen der International Floorball Federation und den Anti-Doping-Bestimmungen von Floorball Deutschland. Dies gilt auch für einstweiligen Rechtsschutz.
In erster Instanz entscheidet das Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) nach der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS und den Verfahrensvorschriften der Anti-Doping-Bestimmungen.
Ja. Dem Deutschen Sportschiedsgericht wird die Befugnis übertragen, Sanktionen wegen Verstößen gegen die anwendbaren Anti-Doping-Bestimmungen auszusprechen.
Das Ergebnismanagement und das Recht zur Einleitung von Disziplinarverfahren in Anti-Doping-Angelegenheiten wurden von Floorball Deutschland an die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) übertragen. Die NADA kann unmittelbar selbst Schiedsklage einreichen und ist Partei der Schiedsverfahren.
Gegen Entscheidungen des Deutschen Sportschiedsgerichts kann Rechtsmittel beim Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne eingelegt werden. Auch die NADA, die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), die International Floorball Federation und weitere spezifizierte Organisationen können Rechtsmittel einlegen und werden dadurch selbst Partei im Verfahren beim CAS.
Die Schiedsvereinbarung gilt ab dem 1. Mai 2025.
Die Schiedsvereinbarung ist von Floorball Deutschland sowie von der Athletin bzw. dem Athleten (bei Minderjährigen zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben.
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