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Bei einer Begegnung in der 2. FBL kam es zu einem Nachhintentreten des Beteiligten gegenüber einem Spieler der gegnerischen Mannschaft, worauf die Schiedsrichter eine Matchstrafe 3 verhängten. Die Schiedsrichter wiesen darauf hin, dass das Vergehen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Spielgeschehen stattfand, da sich der Ball weit in der gegnerischen Hälfte befand. Dabei wurde die Bewegung des Beines des Beteiligten als aktives Treten nach hinten in Richtung des Gegenspielers beschrieben.
Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen bewertete die Verbandsspruchkammer (VSK) dieses Vergehen als ein extrem unsportlichen Verhalten gemäß Ziffer 6.17 Nr. 4 SPRGK. Weiterhin wird bei Ausspruch einer Matchstrafe 3 der betroffene Spieler gemäß Ziff. 6.16 SPRGK immer mit einer Sperre für mindestens ein Pflichtspiel im nächsten Spiel und im gleichen Wettbewerb bestraft. Die VSK kann eine weitere Strafe festlegen. Diese wird hier in der Erhöhung der Sperre auf zwei Spiele und einer Erhöhung der Geldbuße auf insgesamt EUR 150,00 für das Vergehen als angemessen angesehen. Der Beteiligte ist für die nächsten beiden Pflichtspiel des Wettbewerbs 2. FBL, somit auch für die Playdowns und mögliche Relegationsspiele, gesperrt. Die Sperre gilt saisonübergreifend, somit ggf. auch für das erste Spiel der neuen Saison in den Bundesligen des Verbandes. Darüber hinaus hat der Beteiligte binnen 2 Wochen nach Empfang dieser Entscheidung eine Strafgebühr in Höhe von EUR 150,00 zu leisten. Gemäß § 7 Punkt 3 GBO ist bei einer Matchstrafe 3 eine Strafe von mindestens 75,00 € zu zahlen. Dies ist eine Mindestgebühr, die unter Beachtung der Regelung des § 14 REO durch die VSK auch angehoben werden kann. Als angemessen wird hier die Anhebung um weitere EUR 75,00 gesehen. Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen.