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Bei einer Begegnung des Floorball-Verband Deutschland e.V. in der 1. FBL Herren wurde durch die angesetzten Schiedsrichter festgestellt, dass die Austragung des Spieles wegen Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht möglich war. Auf dem Spielfeld befand sich Wasser und es war auf Grund der bestehenden Witterungsverhältnisses nicht klar, ob weiterer Wassereintritt über das Dach erfolgen wird. Nach eingehender Beratung zwischen den Schiedsrichtern und den Verantwortlichen der beteiligten Teams wurde das Spiel nicht angepfiffen.
Die Sporthalle war durch das Heimteam (ausrichtender Verein oder Ausrichter) über die Stadt angemietet, die auch für die ordnungsgemäße Bereitstellung der Sporthalle als Eigentümer und Vermieter verantwortlich zeichnet. Der ausrichtende Verein konnte den Nachweis erbringen, dass er weder damit rechnen musste, dass am Spieltag mit einem Wassereintritt zu rechnen war, noch das er anderweitig für den Wassereintritt verantwortlich zeichnet.
Die SBK FD hat am 23.10.2016 auf einen Fall der höheren Gewalt erkannt und die Mehrkosten beider Teams gegeneinander als aufgehoben angesehen. Das Spiel wäre durch die SBK FD neu anzusetzen.
Es liegt kein Tatbestand der „höheren Gewalt“ im Sinne von § 17 Ziff. 2 SPO vor. Dort heißt es:
„Können Spiele nicht zum geplanten Zeitpunkt ausgetragen werden und sind die beteiligten Teams nicht dafür verantwortlich (Nichterscheinen von Schiedsrichtern, höhere Gewalt usw.), werden sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgetragen.“
Ein normales Regenereignis stellt nach Auffassung der VSK keinen Tatbestand der höheren Gewalt dar. Im vorliegenden zu bewertenden Fall geht es um alles, was in die Verantwortungssphäre und/oder Zuständigkeit des Ausrichters eines Spieltages fällt. Der Ausrichter muss sich darum kümmern, dass die Voraussetzungen für die Austragung seines Heimspieltages geschaffen werden, insbesondere muss er darauf achten, dass die Sporthalle zur Verfügung steht (z.B. keine Doppelbelegung). Dies umfasst auch, dass sich die Sporthalle in einem für die Durchführung des Spieltages ordnungsgemäßen Zustand befindet. Wenn es bei normalem Regenereignissen in die Sporthalle regnet oder aus einem andere Grund zum Wassereintritt kommt, ist dies für die VSK kein Fall der höheren Gewalt sondern im konkreten Fall ein Zeichen unzureichender Instandhaltung des Daches oder (wie möglicher Weise hier) eines Montagefehlers am Trennvorhang in der Halle. Es liegt ein Fall des § 17 Ziff. 3 SPO vor. Auf ein Vertreten müssen kommt es aber bei der Regelung zu § 17 Ziff. 3 SPO nach Auffassung der VSK nicht an, auch wenn der ausrichtende Verein in seinen Einflussmöglichkeiten in der Praxis begrenzt ist. Es handelt sich um einen Spielausfall im Zusammenhang mit einer angemieteten Sporthalle. Ein dem ausrichtenden Verein vorwerfbares Verhalten erkennt die VSK nicht. Er muss sich allerdings als der den Spieltag ausrichtenden Verein zurechnen lassen, dass die Kommune eine zum Spieltag nicht ordnungsgemäße Sporthalle bereit gestellt hat. Insofern ist § 17 Ziff. 3 SPO anzuwenden, da es um einen in der Verantwortungssphäre des Ausrichters liegenden Umstand geht:
„Können Spiele nicht zum geplanten Zeitpunkt ausgetragen werden, weil das ausrichtende Team keine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten kann (z.B. Doppelbelegungen, Nichtbeachtung regionaler Feiertagsregelungen),werden sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgetragen. . . . Das ausrichtende Team hat innerhalb von 14 Tagen mindestens 3 für das Gastteam zumutbare Alternativtermine an die SBK von FD zu melden. Diese entscheidet, welche Termine zumutbar sind. Das Gastteam wählt einen dieser 3 Termine als Nachholtermin aus. In Ausnahmefällen kann die SBK Spielort und -zeit festlegen.“
Demzufolge ist das Spiel erneut gem. § 17 Ziff. 3 SPO anzusetzen und nach der dortigen Regelung zu verfahren. Die SBK FD hat insoweit richtig den ausrichtenden Verein aufgefordert, entsprechende Terminvorschläge zu unterbreiten. Der ausrichtende Verein genießt weiterhin Heimrecht für das nachzuholende Spiel. Die entstehenden Mehrkosten des Gastteams trägt der ausrichtende Verein gem. § 17 Ziff. 3 SPO:
„Entstehende, unvermeidbare und nachgewiesene Mehrkosten des oder der Gastteams trägt das ausrichtende Team.“
Erst nach Austragung des nachzuholenden Spieles Nr. 3 der 1. FBL Herren kann eine entsprechende Abrechnung dazu erfolgen. Deshalb war über die Höhe der etwaig auszugleichenden Kosten nicht zu entscheiden.
Deshalb wurde der Entscheid der SBK FD vom 23.10.2016 bezüglich der entstehenden Mehrkosten aufgehoben und der ausrichtende Verein verurteilt, die entstehenden, unvermeidbaren und nachgewiesenen Mehrkosten des Gastteams für das zu wiederholende Spiel in der 1. FBL Herren zu tragen. Im Übrigen wird der Einspruch kostenpflichtig zurückgewiesen.