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Die VSK entschied in zwei Verfahren (Az. 07/FD/2016 und 01/SPRGK/2017) aufgrund der Rücknahme der verfahrenseinleitenden Erklärungen über die Kostentragungspflicht.
Den Verfahren lag zum einen ein Antrag hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einberufung einer Sitzung ( Az. 07/FD/2016) sowie zum anderen ein Protest wegen unkorrekter Spielbekleidung der gegnerischen Mannschaft (Az. 01/SPRGK/2017) zugrunde.
Aufgrund der rechtlichen Hinweise der VSK im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nahmen die verfahrenseinleitenden Parteien (Antragsteller bzw. Protestführer) ihre jeweilige Erklärung (Antrag bzw. Protest) zurück. Hierdurch musste die VSK keine Sachentscheidung treffen, sondern nur noch über die Kostenfrage beraten. In beiden Fällen wurden der antragenden bzw. protestführenden Partei die Tragung der Kosten des jeweiligen Verfahrens auferlegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungen der VSK verwiesen.