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Erneut musste sich die Verbansspruchkammer (VSK) mit dem Thema der Nachlizenzierung von Spielern im Zusammenhang mit einer DM-Endrunde beschäftigten (so bereits mit dem Entscheid vom 13.06.2017 – Az. 003/SPO/2017). Gem. § 8 Ziffer 2 und 5 SPO richtet Floorball Deutschland (FD) die Endrunden um die Deutsche Meisterschaft in der Kategorie U17 Großfeld aus. Dazu hat die SBK von FD in den Durchführungsbestimmungen zur Saison 2017/2018 (nachfolgend DFB SBK FD) unter Punkt 4.3 Ziffer lit. c festgelegt, dass dazu eine Vorrunde getrennt in den Staffeln Nord/West und Süd/Ost stattfindet. Als Termin zur Austragung wurde der 02./03.06.2018 festgelegt. Ein für diese Vorrunde qualifizierter Verein hat dazu den Antrag gestellt, zwei U15 Spieler nachzulizenzieren, da man ansonsten nur mit 10 Spielern zur Vorrunde antreten könnte. Die SBK FD hat eine Nachlizenzierung mit der Begründung des abgelaufenen Termins vom 28.02.2018 als letzten Tag zur Lizenzierung im Spielbetrieb von FD abgelehnt (Punkt 1.2 DFB SBK FD).
Der betroffene Verein kann mit seinen Gründen zur Nachlizenzierung von zwei U15 Spielern nicht durchdringen.
Die DFB SBK FD hat aber unter Punkt 1.2. das Fristende mit dem 28.2.18 gesetzt, welche hier zunächst durchgreifen dürfte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beteiligte 20 Spieler für den Spielbetrieb seines Landesverbandes lizenziert. Darüber hinaus regelt die DFB SBK FD unter Ziffer 4.3. lit. d Ausnahmetatbestände zur Nachlizenzierung, wobei diese Anträge zwei Wochen vorher gestellt sein müssen. Mit dem Eintrag in den Lizenzmanager am 06.05.2018 und der dazu gehörenden E-Mail des Vereins vom 06.05.2018 wäre diese Frist dem Grunde nach eingehalten.
Die VSK geht im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zu Punkt 4.3. lit. d der DFB SBK FD von zwei Möglichkeiten für eine Nachlizenzierung nach dem 28.02.2018 aus.
Die Entscheidung der VSK vom 23.05.2018 (Az. 003/SPO/2018) beschäftigt sich mit der Auslegung der Ausnahmetatbestände für die Nachlizenzierung gem. Punkt 4.3 lit. d Satz 3 und Satz 4 DFB SBK FD, wann eine Nachlizenzierung möglich ist. Des Weiteren wird sich in diesem Zusammenhang mit dem Begriff der Spielfähigkeit auseinander gesetzt.
Die VSK geht bei der Definition von „Spielfähigkeit“ im Rahmen der Regelung zu Punkt 4.3 lit. d der DFB SBK FD davon aus, dass der betreffende Spieler körperlich in der Lage ist, seinen Sport auszuüben, und nicht durch eine (dauerhafte und/oder langwierige) Verletzung und/oder eine ernstlich, ihn am Sporttreiben hindernde, (dauerhafte und/oder langwierige) Erkrankung daran gehindert ist. Diese Verletzung oder Erkrankung muss ausreichend vor der unter Punkt 4.3 lit. d Satz 5 der DFB SBK FD benannten Frist vorliegen. Diese Verletzung oder Erkrankung wäre dann auch gegenüber der SBK in geeigneter Form nachzuweisen. Auch kommt ggf. ein Ausscheiden von Spielern aus dem Verein oder Abteilung während der Saison als Grund für eine tatsächlich nicht vorliegende Spielfähigkeit in Frage. Der im konkret zu wertenden Fall vorliegende Tatbestand, dass die regionale Regelung des Landesverbandes die Möglichkeit gewährt, dass weibliche im Jahrgang ältere Spielerinnen im Großfeld bei den männlichen Nachwuchs mitspielen kann, wurde gleichfalls mit betrachtet.
Der Einspruch des Vereins zur nicht genehmigten Nachlizenzierung durch die SBK FD wurde durch die VSK abgelehnt. Auf die konkreten Entscheidungsgründe wird ausdrücklich verwiesen.